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zur Beschlussfassung auf der JHV am 20.02.2025:
SATZUNG des NABU (Naturschutzbund Deutschland)
Worpswede
in der Fassung vom 20.02.2025
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und
schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.
Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und
gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und
demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des
NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung
und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für
Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem
Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führte er den Namen Naturschutzbund
Deutschland (NABU) e.V...
§ 1 Name, Sitz und Logo
1. Die 1976 als DBV Worpswede gegründete Gruppe, führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland)
Worpswede.
2. Die Gruppe hat ihren Sitz in Worpswede.
3. Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) Worpswede (im Folgenden Verein genannt), ist eine
selbstständige Untergliederung im Sinne der §§ 7 der Satzungen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.
V., Stuttgart, (im Folgenden Bundesverband genannt) sowie des NABU (Naturschutzbund Deutschland)
Landesverband Niedersachsen e.V., Hannover, (im Folgenden Landesverband genannt), in der jeweils gültigen
Fassung.
4. Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Worpswede.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter
besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des
Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein
betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt
in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen
Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,2/11
c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur sowie die
Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,
d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung
und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen, Publikationen
und Veranstaltungen,
e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug
einschlägiger Rechtsvorschriften,
f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung von
naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam
sind,
g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
h) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1, 2 Abgabenordnung,
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den
persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
3. Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt grundsätzlich eine
Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als
verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den
Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder
sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen
vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des NABU dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie
grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie
durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem
Bundesverband geschuldet.
3. Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel,
sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.3/11
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart des Vereins verantwortlich.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
2. Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
c) Korporative Mitglieder.
c)d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen
des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten
des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
d)e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
e)f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem
vollendeten 27. Lebensjahr.
f)g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Kinderin einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der
Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im
Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im
Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu
besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 6 Abs. 2
a) – g) erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der UntergliederungGliederung, die für dessen Hauptwohnsitz
zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und
Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen UntergliederungGliederung
teilnehmen.
4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der
UntergliederungGliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist,
oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme bundesweit
tätiger korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen
Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der Landesverband.
5. Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den
übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
6. Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf
Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der
Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den
Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine
ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw.
während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden
zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.4/11
6.7. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind.
Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle
Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen., es
sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle
Ämter.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist
beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen
besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes
gegen die Ziele des NABU. das dafür zuständige Organ.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
zweimaliger Mahnung.
e) durch den Tod. des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen
Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederung
1. Der NABU fasst seine Landesverband ordnet die Mitglieder, soweit erforderlich,sie nicht Direktmitglieder
des Landesverbandes sind in Landes-
, Regional--
, Bezirks- und Kreisverbänden und in örtlichenörtliche
Gruppen zusammen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Untergliederungen istGliederungen
soll der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu
einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständigen anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des
Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden
UntergliederungGliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
2. Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen bedürfen der
Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.
3. Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der
Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen müssen vom Vorstand
des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren
Gliederung, der Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der
Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie bei fehlenden Regelungen gilt die Satzung des
Landesverbandes.
4. Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren, wenn der
Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der Untergliederung besteht aus dem vollen
Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen
Logo übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz
verwenden.
5. Örtliche Gruppen können auch als unselbstständige Teile einer Untergliederung organisiert sein; sie haben
dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im Sinne des § 7 Abs 1.
6. Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie
unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.5/11
7. Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit
deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige
Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
8. Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Landesverbandes
gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen
betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber § 7 Abs 3.
9. Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen
Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese
Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird,
Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden
Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des
Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um
eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben,
selbst tätig zu werden.
Näheres regelt § 13 dieser Satzung.
§ 8 Naturschutzjugend im NABU
1. Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „Naturschutzjugend Niedersachsen im
NABU (Naturschutzbund Deutschland (NABU),) Landesverband Niedersachsen e.V.“ und der Kurzfassung
NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
2. Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und einer
Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und ihre Änderung bedürfen der
Zustimmung der Landesvertreterversammlung.
3. Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs 1 sollen mit deren Zustimmung NAJU-Gruppen gebildet
werden. In diesen Fällen soll ein Vertreter der NAJU-Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des NABU-
Vorstandes sein.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
2. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beiratsmitglieder
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes
j) Auflösung des Vereins6/11
Sofern für eine anstehende Landesvertreterversammlung keine Delegierten von der MV gem. §10 Abs. 2Ziff.
4 Buchst. i) bestimmt worden sind, nimmt der Vorstand die Funktion der Delegierten wahr.
3. Die MV wird von dem 1. Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung über die Tagespresse
einberufen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand
einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins
eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der
Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins im Sinn von §
6.
4. Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest. Eine
außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen. Die MV kann im
Ausnahmefall online durchgeführt werden.
5. Jede satzungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit sie nicht der MV angehören, haben sie
kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
7. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfer
prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf
der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie
sollen so gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer
e) bis zu sechs Mitgliedern des Beirats.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis d). Der Beirat wird vom Vorstand
ernannt und der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Der Beirat ist rein
beratend tätig und besitzt keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und er vollzieht die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater, Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu
seiner Unterstützung einsetzen.
3. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart undsowie der Schriftführer haben die
Einzelvertretungsvollmacht.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;
sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der
Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis
zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der
übrigen Vorstandsmitglieder.
5. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2
Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens dreizwei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11, Satz 1 a) bis b))7/11
anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per E-Mail) gefasst
werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für
Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten
Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den
Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
diesen Ansprüchen.
§ 13 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
1. Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und
Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des
Vorstandes des Landesverbandes, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu
erhalten. Stellt der NABU-Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres Zuständigkeitsbereichs ihre
satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den
a) Gremien bzw. Organe (Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und
Landesvorstände) nicht nachkommen,
b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung
zu treffen.
1. Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen.
Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem
Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen
Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
2. Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der
Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für Untergliederungen in seinem
Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und
Schwere der Pflichtverletzung.
3. Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
• die Rüge,
• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos sowie des Namensbestandteils „NABU
(Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Untergliederung
(Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).
4. Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband erfordern, so ist
der Vorstand des Landesverbandes befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs
Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
5. Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats
nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die
Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese
der Schiedsstelle gemäß § 14 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.8/11
6. Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde zulässig. Diese ist
innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim
Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist
diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
7. Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbands unverzüglich von der Einleitung eines
Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu
informieren.
8. Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern
Verhält sich ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweiseEinzelmitglied vereinsschädigend oder
verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des Landesverbandes
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig
verhängen:verhängt werden:
• Rüge oder Verwarnung,
• zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und
Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
• befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
• befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
• Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
2.9. In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großerhoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die
Schiedsstelle auf Antragder Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder einzelner Rechte
zunächst für drei Monate anordnen. Soweit derendie Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die
Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängernverlängert werden.
3.10. Das Mitglied kann gegen Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat
Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines
Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle gemäß § 14 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls
innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft
dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle
zur Entscheidung vor.
4.11. Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist
erforderlich.
§14 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß
§ 13 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise
der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
2. Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von
Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung aufheben, andere
geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des
Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3. Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt,
Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch9/11
nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere
drei Monate verlängert werden.
4. Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn,
die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
5. Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person
besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer
Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern
ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen
wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung
eine Entscheidung mit Beisitzern vor, so sind diese aus einem Beisitzerpool zu besetzen. Die Beisitzer
werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer für den Einzelfall ist in
der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.
6. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung
entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzern, deren Auswahl sich aus der
Schiedsordnung ergibt.
7. Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist
nicht Satzungsbestandteil.
8. Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden. Die Höhe der
Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.
§ 15 Ordnungen und Richtlinien
1. Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind
nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu
vorgesehenen Organe des Bundesverbandes bzw. Landesverbandes zuständig.
2. Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen erlassenen Ordnungen
und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
3. Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von der
Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten Verbandsführung stehende Leit-
und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats.
4. Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die Finanzordnung. Die
Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.
5. Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die insbesondere die
Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -befreiungen sowie Folgen der
Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die
Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert
festgelegt.
6. Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt einen einheitlichen
Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU Tätigen zu berücksichtigen ist.
7. Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung beschlossen wird, regelt
Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den Verfahrenskosten.10/11
8. Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und
Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient gemacht haben, sowie
langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidium
nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.
9. Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 1516 Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch
gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
2. Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder
Glaubhaftmachung erstattet.
3. Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des
Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen
die Mitgliederversammlungen.
4. Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf
einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch
einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer geregelt.
5. Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-
,
Regional-
, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
6. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den
wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter
und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen sind der
Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-
, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von
übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der
entsprechenden Untergliederung sind.
8. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten
sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 1617 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
1. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben,
wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter verlangt wird.
3. Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene Einzelwahl beschlossen
werden.
4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten
kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine
Stichwahl statt.
5. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden,
wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich11/11
vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit
der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in
dem die relative Mehrheit ausreicht.
§ 1718 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
2. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die auf Grund etwaiger
Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der
Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 1819 Auflösung und Vermögensbindung
1. Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Worpswede beschließt die
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den
NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19§ 20 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 20.02.2025 beschlossen
und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 14.10.2021.